Massgebendes Kriterium gemäss dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 25a Abs. 1 ELV ist somit einzig der Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Heim. Das Bundesgericht hat die in Art. 25a Abs. 1 ELV verankerte einheitliche Heimdefinition als bundesrechtskonform bestätigt und festgehalten, dass sich die Beurteilung des Heimaufenthalts im EL-Recht nach dieser formellen Anerkennung richtet (BGE 139 V 358 Regeste und E. 4.5-5 S. 365 ff.; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260).