3.2. Bei der B._____ handelt es sich um ein vom Kanton Aargau als stationäre Einrichtung anerkanntes Heim im Sinne von § 4 der Betreuungsverordnung des Kantons Aargau (BeV-AG; SAR 428.511). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Einrichtung besitzt damit Heimcharakter im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV. Wie hiervor ausgeführt trifft Art. 10 ELG in Abs. 1 und 2 eine Trennung in der Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben anhand der Wohnform (zu Hause lebende Personen oder in Heimen oder Spitälern lebende Personen, vgl. E. 2.2.1. hiervor). Massgebendes Kriterium gemäss dem Wortlaut von Art.