anhand von medizinisch-therapeutischen, sondern neu primär anhand von fiskalischen Kriterien getroffen werde (Beschwerde Rz. 35). Art. 190 BV verbiete keinesfalls eine verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Vermeidung von Sozialhilfe-Abhängigkeit auch andere anerkannte Heime als anerkannte Pflegeheime erfasse (Beschwerde Rz. 36-44).