Die strikte Praxis zur Austauschbefugnis sei zu relativieren, schützenswerte Gründe und funktionale Austauschbarkeit lägen vor, weshalb eine Übernahme zu bejahen sei (Beschwerde Rz. 25-29). Zudem verlange das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), dass sowohl die zu Hause wohnenden als auch in IV-Wohnheimen lebenden Personen, welche die benötigten Pflegeleistungen von einer externen Spitex beziehen müssten, gleichbehandelt würden (Beschwerde Rz. 30-33). Art. 112 BV stütze eine Gleichbehandlung und kantonales Recht enthalte keinen gegenteiligen Willen (Beschwerde Rz. 30-33). Es dürfe nicht sein, dass die Wahl der Pflege- und Betreuungsform von mittellosen Personen nicht mehr