Die Heimberechnung dürfe nicht zu Sozialhilfe-Abhängigkeit führen (Beschwerde Rz. 16-18). Aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Rz. 3320.01 der WEL gehe hervor, dass der Bundesgesetzgeber mit der Tagestaxe sämtliche Pflegeleistungen abdeckend ausgestalten habe wollen (Beschwerde Rz. 17). Die strikte Praxis zur Austauschbefugnis sei zu relativieren, schützenswerte Gründe und funktionale Austauschbarkeit lägen vor, weshalb eine Übernahme zu bejahen sei (Beschwerde Rz.