Der Gesetzgeber wollte mit der Delegationsnorm einen einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriff schaffen (BGE 141 V 255 E. 3.1 S. 260 f.). Zudem sollten Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen entbunden werden (BGE 141 V 255 E. 3.1 S. 260 f.) und es sollte für Betroffene in allen Kantonen klar sein, ob eine Einrichtung als Heim gilt, was die Einstufung auch bei einem Wechsel des Wohnkantons berechenbar macht (BGE 139 V 358 E. 4.5 S. 365).