2.2. Bei den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG ist zwischen Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen; Abs. 1) und Personen, die längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen; Abs. 2) zu unterscheiden. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG). Das Bundesgericht hat die in Art.