2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 03.12.2024 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach ELG zu gewähren, namentlich seien die Patientenbeteiligungen der Spitex zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.