1. Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente. Er lebt in einer Wohneinrichtung der B._____. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Kostenbeteiligungen der Spitex Region C._____ AG in Höhe von Fr. 169.15 für den Monat April 2024 und Fr. 182.55 für den Monat Mai 2024 ab. Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2024 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 ab.