Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als - 12 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger