lungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines interdisziplinären Gutachtens durch "[d]ie Universitätskliniken in E._____ " (Ziff. 2 der Rechtsbegehren), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).