habe; und VB 125 S. 11, wonach der Beschwerdeführer mit zwei Gehstöcken in die Praxis gekommen sei). Auch mit dem nach dem Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 29. Mai 2009 in VB 169) aufgetretenen Schlaganfall kann daher keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt werden.