dieser asymptomatisch (vgl. VB 274 S. 25) und nicht ursächlich für die Hemisymptomatik und die Beschwerden sei, da es für diese kein neurologisches Korrelat gebe (VB 274 S. 23). Von den erstbehandelnden Ärzten des Universitätsspitals G._____ wurden am 3. März 2023 berichtet, dass die zerebrale Ischämie Putamen ein Zufallsbefund ("decouert fortuite") sei (VB 231 S. 16), und die Ärzte des Kantonsspitals P._____ stuften dies a.e. (am ehesten) klinisch als Nebenbefund ein (VB 231 S. 29). Die gutachterlichen Ausführungen können somit anhand der Akten nachvollzogen werden.