In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bereits seit der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer gut strukturierten Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, mit einfachen Arbeitsabläufen und der Möglichkeit für verlängerte Pausen, welche leicht bis selten mittelschwer, wechselbelastend und ohne repetitiven Einsatz der Hände sei, sei dem Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 26. Juni 2007 eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich, wobei eine -6-