__ und lic. phil. B._____ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2007 (VB 127), dass der Beschwerdeführer aufgrund der imponierenden Hinweise auf eine leichte depressive Episode in einem leichten Ausmass arbeitsunfähig sei. Dieser Anteil werde gegenwärtig auf 10 % geschätzt. Die Anpassungsfähigkeit sei aufgrund der psychosozialen Faktoren limitiert. Diese Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit zu etwa 20 % einschränken (VB 132).