Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einem leichten Ausmass arbeitsunfähig. Es bestünden Einschränkungen auf der psy- chisch-geistigen Ebene, vor allem im Bereich der kognitiven Flexibilität. Die Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er schwer körperlich behindert sei und deshalb nicht arbeiten könne, limitiere die Anpassungsfähigkeit. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Nach einer gewissen Einarbeitungszeit sei der Beschwerdeführer fähig, eine Arbeit als Hilfsarbeiter machen zu können. Grundsätzlich sei ihm jede Tätigkeit, die auf seine körperlichen Beschwerden Rücksicht nehme, zumutbar.