5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 8. Februar 2024 eintrete, dieses materiell prüfe und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im - 11 -