8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5), auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte das Leistungsbegehren daher materiell prüfen müssen. Ob auch in somatischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, kann demzufolge offenbleiben; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 4.4. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 (VB 98) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2024 (VB 88) eingetreten.