Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch ein veränderter Schweregrad oder eine veränderte Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, wie es etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen der Fall ist. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen - 10 -