am 25. November 2024 ohne jegliche Begründung oder Auseinandersetzung mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten zum Schluss gelangte, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer erheblichen Verschlechterung, bei der jegliche Behandlungsoption ausgeschöpft seien, aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzig darauf ankommt, ob sich das