Dipl.-psych. E._____ hielt in ihrem von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht vom 8. Juli 2023 unter Diagnosen eine "Schwere depressive Episode ohne psychotischen Symptome ICD-10 F32.2" und den "v.a. Somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.0" fest (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Zwar handelt es sich bei der Beurteilung der Psychotherapeutin nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Diese darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotzdem nicht als von vornherein unbeachtlich eingeschätzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3 und 4.6 [zur Publikation vorgesehen]). Weshalb die RAD-Ärztin med. pract.