Die ängstlich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den auslösenden (reaktiven) Faktoren entkoppelt, eine Eigendynamik entwickelt und sei nicht in einem direkten sozialen Kontext angesiedelt. Die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung und Ausserachtlassung des Arbeitsunfähigkeitsanteils, der durch allenfalls mitwirkende psychosozialen Belastungsfaktoren verursacht sei, zurzeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig (VB 49 S. 4).