So verhält es sich vorliegend mit der im Bericht von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, – bei welchem die Beschwerdeführerin ab dem 23. April 2019 in Behandlung war (VB 49 S. 1) – vom 17. Mai 2019 beschriebenen Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Der Bericht von Dr. med. J._____ vom 17. Mai 2019 lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 (VB 50) zwar vor, wurde jedoch nach der RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (vgl. E. 3.1. hiervor) verfasst und ausweislich der Akten fand weder eine Würdigung dieses Berichts noch eine Auseinandersetzung damit statt.