am 25. November 2024 darauf verwies, dass bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer erheblichen Verschlechterung aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), ist auf Folgendes hinzuweisen: Ist eine bestimmte Entwicklung des Gesundheitszustandes in der rechtskräftigen früheren Verfügung nicht berücksichtigt worden, so darf jene nicht in den Bestand derjenigen Tatsachen einbezogen werden, anhand derer zu ermitteln ist, ob seither eine