4.3. Soweit die RAD-Ärztin med. pract. C._____ am 25. November 2024 darauf verwies, dass bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer erheblichen Verschlechterung aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), ist auf Folgendes hinzuweisen: