Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 habe sie lediglich an einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung gelitten. Des Weiteren könne dem Arztbericht des Kantonsspitals F._____ vom 4. Juli 2023 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neu an einem multilokalen Schmerzsyndrom mit lumbovertebralen und lumboischialgiformen Schmerzen sowie neuropathischen Schmerzen an der rechten oberen Extremität leide. Diese Diagnosen seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 noch nicht vorhanden gewesen. Hinzu komme die Tatsache, dass die Ärzte des Kantonsspitals F._____ im Bericht vom 4. Juli 2023 bereits aufgrund der somatischen Diagnosen zum Schluss