4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. Juli 2023 im Wesentlichen vor, seit der Verfügung vom 11. Juni 2019 seien bereits über fünf Jahre vergangen, womit keine übermässig hohen Anforderungen an ein Glaubhaftmachen zu stellen seien. Den Arztberichten von Frau E._____ vom 8. Juli 2023 und dem Kantonsspital F._____ vom 4. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile an einer schweren depressiven Störung leide. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 habe sie lediglich an einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung gelitten.