Sie führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne in der Gesamtschau bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2019 und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer erheblichen Verschlechterung, bei der jegliche Behandlungsoption ausgeschöpft seien, aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Es würden keine neu vorliegenden Diagnosen und / oder Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin angeführt, die nicht schon vorgelegen hätten und in den vorherigen Stellungnahmen gewürdigt worden seien (VB 97 S. 2).