Sie führte zudem aus, es bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, überwiegend stehenden Tätigkeit (VB 47 S. 4 f.). In einer angepassten wechselbelastenden (wenig gehenden, wenig stehenden und überwiegend sitzenden) Tätigkeit bestehe jedoch seit Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht von einer dauerhaften, eigenständigen und von invaliditätsfremden Faktoren losgelösten psychischen Erkrankung ausgegangen werden, da invaliditätsfremde Faktoren in Form von psychosozialer Belastung vorliegen würden (VB 47 S. 5).