2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. April 2025 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88) mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (VB 98) zu Recht nicht eingetreten ist.