1.3. Am 8. Februar 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wiederum nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: