2024, N. 33 ff. zu § 17) ohne Weiteres als sachgerecht und damit rechtskonform (vgl. § 46 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 61 ATSG; siehe ferner Art. 56 VwVG). Der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025, es sei auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Juni 2025 im Sinne einer Wiederaufnahme nach § 65 VRPG zurückzukommen ("neu zu entscheiden"; vgl. S. 3 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025), ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 aufzuheben und die - 10 -