52 Abs. 4 ATSG). Die instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Juni 2025 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf das in E. 3.3. zu den ungenügenden sachverhaltlichen Erhebungen der Beschwerdegegnerin und im Speziellen in E. 4.2.1. zur fehlenden Begründung des Rückkommens auf die bisher gewährte Übernahme von Heilbehandlungskosten Dargelegte im Sinne einer Interessenabwägung (vgl. hierzu BARBARA KO- BEL, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, N. 33 ff.