Entsprechend kommt der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2025 diesbezüglich grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, welche ihr indes mit Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 5. Mai 2025 entzogen wurde (vgl. hierzu Art. 52 Abs. 4