4.2.2. Vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten kann ferner der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, sie habe mit dem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 lediglich einen "negativen Entscheid" erlassen, weshalb einer allfälligen Beschwerde "per se keine aufschiebende Wirkung zukommen könne". Vielmehr hat der fragliche Einspracheentscheid – jedenfalls soweit er die Übernahme von Heilbehandlungskosten betrifft – rechtsgestaltenden Charakter. Entsprechend kommt der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2025 diesbezüglich grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, welche ihr indes mit Dispositiv-Ziff.