Einen solchen macht sie indes in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 nicht geltend, welcher sich inhaltlich einzig auf die Verfügung vom 13. September 2024 bezieht. Die Beschwerdegegnerin wird bei ihrem neuerlichen Sachentscheid – soweit notwendig – auch über diese Frage in einer die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektierenden Form neu zu befinden haben.