2 fest, dass "ab 5.5.2025 keine Kosten für Heilbehandlungen mehr übernommen" würden (VB 60). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin Folgendes: Mit der Androhung einer reformatio in peius mit Schreiben vom 26. November 2024 ging die Beschwerdegegnerin selbst davon aus, dass aufgrund ihrer (formell rechtsbeständigen) Verfügung vom 11. Mai 2004 eine entsprechende Verpflichtung zur Kostenübernahme bestehe. Dass sie diesen Entscheid in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 nunmehr als unzutreffend beurteilte (vgl. ferner Ziff. 15 der Vernehmlassung vom 8. Juli 2025), ändert daran -9-