Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2024 (aus anderen Gründen) Einsprache erhoben hatte (VB 44), drohte ihm die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 26. November 2024 eine reformatio in peius an, da der Beschwerdeführer bei richtiger Betrachtung zufolge des bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2004 erfolgten Fallabschlusses keinen Anspruch mehr auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten habe (VB 50). Dies setzte sie schliesslich mit E. 3.2 ihres Einspracheentscheids vom 5. Mai 2025 um und hielt in Dispositiv-Ziff. 2 fest, dass "ab 5.5.2025 keine Kosten für Heilbehandlungen mehr übernommen" würden (VB 60).