Mit "Gerne halten wir fest, dass wir die Behandlungskosten (im bisherigen Rahmen) auf Zusehen hin, weiter übernehmen werden." findet sich ferner in der Verfügung vom 13. September 2024 eine ähnliche Anordnung (VB 43). Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2024 (aus anderen Gründen) Einsprache erhoben hatte (VB 44), drohte ihm die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 26. November 2024 eine reformatio in peius an, da der Beschwerdeführer bei richtiger Betrachtung zufolge des bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2004 erfolgten Fallabschlusses keinen Anspruch mehr auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten habe (VB 50).