4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Übernahme von Heilbehandlungskosten ist Folgendes anzumerken: Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und sprach dem Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.00 zu. Des Weiteren hielt sie Folgendes fest: "Die unfallbedingten Behandlungen werden wir auf Zusehen hin weiter übernehmen" (VB 1). Mit "Gerne halten wir fest, dass wir die Behandlungskosten (im bisherigen Rahmen) auf Zusehen hin, weiter übernehmen werden."