_ vom 17. März 2022. Weiter nahm die Beschwerdegegnerin zwar Einsicht in die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. das Akteneinsichtsersuchen vom 27. März 2025 in VB 55 und die Aktenzustellung durch die IV-Stelle des Kantons Aargau vom 31. März 2025 in VB 56) und bezog sich sowohl in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 wie auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 mehrfach auf diese, nahm sie indes nicht zu ihren Akten.