E. 2.), zumal aus der vorerwähnten Aktenlage – im Speziellen den Berichten von Dr. med. M._____ vom 25. April 2023 und von Dr. med. G._____ vom 27. Januar 2015 – jedenfalls zumindest Hinweise für eine unter dem Titel des Rückfalls oder von Spätfolgen relevante mögliche Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervorgehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend, weshalb eine Beurteilung möglicher Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unter dem Titel des Rückfalls oder von Spätfolgen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. April 2000 aktuell nicht möglich ist.