3.3. Den medizinischen Akten ist nach dem Dargelegten keine ärztliche Einschätzung zur Frage zu entnehmen, ob und allenfalls welche Veränderung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls vom 2. April 2000 seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2004 erfahren hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch keine diesbezüglichen Abklärungen unternommen, sondern eine eigene laienhafte medizinische Würdigung des Sachverhalts vorgenommen (vgl. insb. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 [VB 32], deren Verfügung vom 13. September 2024 [VB 43] und deren Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 [VB 60]). Dies genügt indes mit Blick auf den Un-