3.2.2. Relativ zeitnah zur Geltendmachung eines Rückfalls respektive von Spätfolgen durch den Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 hielt ferner Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital D._____, in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 fest, dass beim Beschwerdeführer komplexe und mehrdimensionale posttraumatische Arthrosen im Bereich der rechtsseitigen Fusswurzelgelenke und des oberen sowie unteren rechten Sprunggelenks bestünden. Der Beschwerdeführer habe keine Therapieempfehlung gewünscht (VB 12). Auch dem Bericht von Dr. med. G.___