3.2. 3.2.1. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Zeit ab der Geltendmachung eines Rückfalls respektive von Spätfolgen findet sich in den Akten der Beschwerdegegnerin lediglich ein ihr vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht seines Hausarztes Dr. med. M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. April 2023. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der beim Unfall vom 2. April 2000 erlittenen Verletzungen des rechtsseitigen Sprunggelenks respektive des -6-