Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 84). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit -5- zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. und BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).