1.2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aus Rückfall respektive Spätfolge im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. April 2000 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 60) zu Recht verneint hat.