(Replikrecht). Zur Wahrung des Replikrechts genügt es, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen – namentlich von anwaltlich Vertretenen oder von Rechtskundigen – erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Stellung zur ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zugestellten Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 genommen hat, ist von seinem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen.