2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren: "- Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. - Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verfügung vom 24.6.2025 sei aufzuheben." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: