Die am 8. Oktober 2024 erhobene Einsprache wies sie nach vorangehender Androhung einer reformatio in peius in Bezug auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten mit Schreiben vom 26. November 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 ab, wobei sie androhungsgemäss auch die Übernahme der Heilbehandlungskosten auf dieses Datum hin als beendet erklärte. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 05.05.2025 aufzuheben.